Darf die KFZ-Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht befahren werden?

Laut ADFC muss ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg nicht befahren werden, wenn dieser objektiv unbenutzbar ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn dieser vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist (Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passen nicht durch eine Umlaufsperre). In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt.