Besteht eine Bentutzungspflicht für Radwege?

Eine Benutzungspflicht für Radwege besteht bei blauen Verkehrszeichen, geführt unter den Nummern 237, 240 und 241. Wo diese Beschilderung fehlt, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden („andere Radwege“ mit freiwilliger Benutzung gem. § 2, Abs. 4, Satz 3 StVO).

Dem ADFC zufolgte kennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Ausnahmeregelung von der Radwegebenutzungspflicht, die unmittelbar an bestimmte Fahrradtypen (z.B. Rennräder) oder an eine bestimmte Geschwindigkeit geknüpft ist. Insofern handelt es sich bei der Vermutung, dass Rennradbenutzer oder Mitglieder von Radsportvereinen pauschal von der Radwegbenutzungspflicht befreit sind, lediglich um einen Irrtum, der aber nicht von der StVO gedeckt ist.

Allerdings dürfen geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern die Fahrbahn auch dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist (geschlossener Verband gem. § 27 StVO). Dies gilt ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es nicht.