Neuer NRW-Landeserlass fordert sofortige Überprüfung aller Sperrpfosten, Poller, Umlaufsperren, Absperrgeländer, Drängelgitter und ähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Radverkehr.
Der Hintergrund:
Die o. g. Einrichtungen bergen oftmals eine erhebliche Kollisionsgefahr, wenn sie sich auf Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, und diese somit umfahren werden müssen. Aufgrund ihrer begrenzten Sichtbarkeit gilt dies insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und für Sperrpfosten und Poller.
Wenn Radfahrende in Gruppen unterwegs sind, besteht die Gefahr, dass Sperrpfosten oder Poller übersehen werden und es zu Stürzen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden kommt.
Gleichzeitig be- oder verhindern viele dieser Einrichtungen aufgrund ihrer Gestaltung, Aufstellart oder Position die Umfahrung mit mehrspurigen oder längeren einspurigen Fahrrädern (Fahrräder für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhängern etc.).
Was zu tun ist:
NRW fordert von den Kommunen als Träger der Straßenbaulast die sofortige Überprüfung sämtlicher Verkehrseinrichtungen und Verkehrshindernisse auf Verkehrsflächen, auf denen Radverkehr zugelassen ist.
Generell gilt als erstes, systematisch und lückenlos zu prüfen, ob diese Einrichtungen überhaupt notwendig sind. Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeländer und Umlaufsperren sind nur dann als Verkehrseinrichtungen anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken. In vielen Bestandssituationen trifft dies nicht zwingend zu. In diesen Fällen handelt es sich um Verkehrshindernisse im Sinne der StVO und die Einrichtungen sind dann so schnell wie möglich zu entfernen.
Falls der Verbleib im Einzelfall unumgänglich sein sollte, so gilt es passgenaue Lösungen zu finden. Stellenweise kann auch eine sehr deutliche Markierung infrage kommen. Das bloße Bekleben, bzw. Anpinseln reicht hier jedoch keinesfalls aus, denn ein Lackieren der Stangen und Holme der Einrichtungen stellt keine hinreichende Kennzeichnung dar. Es gilt die entsprechenden Ausführungen zum „Umgang mit neuen Einrichtungen“ zu beachten.
In jedem Fall ist eine Umfahrung auch mit Fahrrädern für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern zu ermöglichen. Ggfs. sind die Aufstellungen der Einrichtungen entsprechend anzupassen um eine Nutzung der für den Radverkehr zulässigen Verkehrsfläche für diese Fahrzeugarten zu ermöglichen.
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