DARUM GEHT ES:
Die Träger der Straßenbaulasten sind aufgefordert, sämtliche Verkehrseinrichtungen und Verkehrshindernisse auf Verkehrsflächen, auf denen Radverkehr zugelassen ist, zu überprüfen.
Generell gilt es, systematisch und lückenlos zu prüfen, ob diese Einrichtungen überhaupt notwendig sind.
Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeländer und Umlaufsperren sind nur dann als Verkehrseinrichtungen anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken. In vielen Bestandssituationen trifft dies nicht zwingend zu. In diesen Fällen handelt es sich um Verkehrshindernisse im Sinne der StVO und die Einrichtungen sind dann so schnell wie möglich zu entfernen.
Falls der Verbleib im Einzelfall unumgänglich sein sollte, so gilt es passgenaue Lösungen zu finden. Stellenweise kann auch eine sehr deutliche Markierung infrage kommen. Das bloße Bekleben, bzw. Anpinseln reicht hier jedoch keinesfalls aus, denn ein Lackieren der Stangen und Holme der Einrichtungen stellt keine hinreichende Kennzeichnung dar.
In jedem Fall ist eine Umfahrung auch mit Fahrrädern für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern zu ermöglichen. Ggfs. sind die Aufstellungen der Einrichtungen entsprechend anzupassen um eine Nutzung der für den Radverkehr zulässigen Verkehrsfläche für diese Fahrzeugarten zu ermöglichen.