Förderung von Nahmobilitätskonzepten in NRW durch das Förderprogramm FöRi-Nah
Im Rahmen der Novellierung der Richtlinien zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien Nahmobilität – FöRi-Nah) eröffnen sich für Kommunen im Jahr 2024 neue Fördermöglichkeiten. Diese Förderrichtlinien dienen insbesondere der Umsetzung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes (FaNaG) sowie des aufgestellten Aktionsplans des Landes Nordrhein-Westfalen zum FaNaG.
Was wird gefördert?
Es ist möglich eine Zuwendung für Maßnahmen oder Konzepte zur Verbesserung der Nahmobilität in den Gemeinden zu erhalten. Förderungen stehen zur Verfügung für Investitionen und Planungen, Service, Kommunikation und Information zur Verbesserung des nicht motorisierten Individualverkehrs. Voraussetzung für die Förderung von Bau- und Ausbauvorhaben, grundhafte Sanierung oder weitere Vorhaben der Nahmobilität ist die kommunale Baulast.
Insbesondere können folgende Vorhaben gefördert werden:
- Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze durch externe Dienstleister
- Nahmobilitätskonzepte durch externe Dienstleister
- Hard- und Software pro Stück oder jährlicher Pflege
- Ergebnisse aus Fußverkehrs-Checks
- Radverkehrsanlagen
- Fußverkehrsanlagen
- Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Wie hoch sind die aktuell geltenden Fördersätze?
- 90 % für Maßnahmen der Infrastruktur, bei Erfüllung der Kriterien des Bundessonderprogramms Stadt & Land
- 80 % für Maßnahmen der Infrastruktur, bei nicht Erfüllung Kriterien des Bundessonderprogramms Stadt & Land (insbes. reine Fußverkehrsanlagen, Zählstellen)
- 80 % für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- + 5 % Zuschlag bei Maßnahmen, die in strukturschwachen Gebieten liegen (u. a. Kreis Herford).
Die Erstellung von Nahmobilitätskonzepten sowie die Erfassung des Zustandes von Radverkehrsnetzen werden auf Basis der Höchstbeträge gefördert. Insofern Ihrer Kommune bereits ein Konzept für den Fußverkehr, den Radverkehr oder ein Wirtschaftswegekonzept vorliegt, lässt sich dieses vorhandene Konzept zu einem Nahmobilitätskonzept erweitern und ist somit ebenfalls förderfähig.
Als Richtwert für einen Deckelbetrag wird der Wert von 1,50€/Einwohner herangezogen.
Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Für investive Maßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen muss uneingeschränktes Baurecht vorliegen. Auch der erforderliche Grunderwerb muss gewährleistet sein, sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Der Eigenanteil beträgt 10% der förderfähigen Ausgaben.
Das Vorhaben sollte folgende Kriterien berücksichtigen:
- Nutzerorientiertes Angebot der Nahmobilität,
- Verlagerung motorisierten Individualverkehr zugunsten der Nahmobilität,
- Verbesserung der Verkehrssicherheit,
- Verbesserungen für mobilitätseingeschränkte Personen,
- Vernetzung mit dem öffentlichen Personenverkehr.
Inanspruchnahme und Förderfristen?
Es handelt sich bei dieser Förderart um eine Zuwendung. Der Förderumfang ist abhängig vom Fördersatz des Jahresförderprogrammes, max. 90% der förderfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenzen sind:
- 20.000 € für Bau- und Ausbauvorhaben, eine grundhafte Sanierung, Radverkehrs- oder Fußverkehrsanlagen und weitere Vorhaben.
- 5.000 € für Nahmobilitätskonzepte, Erfassung des Zustandes von Radverkehrsnetzen, Fahrradabstellanlagen, Service- und Rastplätze, investive Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.